Suche
Close this search box.

Rechtshinweise zur Arzneiwareneinfuhr

Mit dem Anklicken der Schaltfläche “Ich akzeptiere” bestätige ich die Kenntnis aller anwendbaren Rechtsvorschriften und insbesondere der unten stehenden Hinweise zum aktuellen Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 sowie zur Geltung der AGB Herba Point (PDF 72 KB) .

Für die Bestellungen gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Herba Point alle einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften (insbesondere gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, AMG, LMSVG oder Medizinproduktegesetz), für deren Einhaltung der Kunde verantwortlich ist.

Aufgrund des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002 ist insbesondere zu beachten:

  • Die Bestellmöglichkeit steht ausschließlich österreichischen öffentlichen Apotheken offen.
  • Es können nur in Deutschland zugelassene Arzneispezialitäten ausgenommen jedoch Suchtgifte, Betäubungsmittel sowie psychotrope Substanzen bestellt werden, für deren Einfuhr nach Österreich die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 7 oder 8 bzw nach § 5 Abs 5 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 in der zur Zeit aktuellen Fassung BGBl. I 35/2004 bestimmt unter anderem:
  1. Gemäß § 5 Abs 1 Z 7 bzw 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 ist eine Einfuhrbewilligung nach § 2 Abs. 1 bis 11 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 nicht erforderlich für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bezogen werden, dort in Verkehr gebracht werden dürfen und dort nicht der Rezeptpflicht unterliegen (Z 7) oder dort der Rezeptpflicht unterliegen (Z 8). Einfuhren gemäß Z 7 haben gemäß § 5 Abs 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 über inländische öffentliche Apotheken zu erfolgen (es sei denn, es wird eine ärztliche Verschreibung vorgelegt); bei Einfuhren gemäß Z 8 ist gemäß § 5 Abs 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 eine ärztliche Verschreibung vorzulegen.
  2. Gemäß § 5 Abs 5 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 gelten die Ausnahmen von der Einfuhrbewilligung gemäß § 5 Abs 1 Z 7 und 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, wenn die eingeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt, bei Einfuhr unter folgenden Voraussetzungen über eine inländische öffentliche Apotheke: a) Im Zeitpunkt der Einfuhr steht fest, dass die Arzneispezialitäten zur Weitergabe an bestimmte Personen zu deren persönlichen Bedarf bestimmt sind, und die für eine Person bestimmte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität nicht übersteigt; b) das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit a) bei der Einfuhr in das Bundesgebiet i) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Zusammenhang mit einer Überprüfung im Sinne des § 6 Abs. 3 nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, beziehungsweise ii) aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union den Organen des Zollamtes nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
  3. Gemäß § 6 Abs 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 hat die beauftragte inländische öffentliche Apotheke Aufzeichnungen mit nachstehendem Mindestinhalt zu führen und zumindest drei Jahre im Apothekenbetrieb aufzubewahren: Bezeichnung der Arzneispezialität; Anzahl der eingeführten Handelspackungen unter Angabe der Packungsgrößen; Staat, aus dem eingeführt wurde und dort ansässige Lieferfirma; Preis, zu dem die Arzneispezialität bezogen wurde; Empfänger der Arzneispezialität und gegebenfalls Name und Berufssitz des verschreibenden Arztes.
  4. Die §§ 8 und 9 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 enthalten Straf-, Verfalls- und Beschlagnahmebestimmungen.

Anmerkung: Die obigen Hinweise fassen nur wichtige aktuelle Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002 zusammen, beschreiben die anwendbaren Rechtsvorschriften aber nicht vollständig. Der Kunde ist selbst für die Kenntnis der jeweils geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich.